Jugendmedienschutz

Jugendmedienschutz
I
Jugendmedienschutz,
 
Aufgabe des Jugendmedienschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor dem Einfluss jugendgefährdender Medien zu schützen. Zu diesem Zweck unterzieht die 1954 errichtete, weisungsunabhängige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) verrohend wirkende sowie sonstige sozialethisch desorientierende Medien einer Prüfung. Die Prüfung erfolgt auf Antrag von Jugendministerien und Jugendämtern. Gesetzliche Grundlage ist das 1985 neu gefasste Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) sowie nach dem gleichfalls 1985 novellierten Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG).
 
Neben den im GjS und im JÖSchG geregelten Aufführungs-, Vertriebs- und Werbeverboten für bestimmte gewaltverherrlichende sowie sämtliche pornographischen und rassenhetzerischen Medien bestehen für diese Medien auch Herstellungs- und Importverbote, Kinder- und Jugendverbote (mit Erlaubnisvorbehalt der Erziehungsberechtigten) für alle Kino- und Videofilme, Fernsehsendeverbote vor 22 beziehungsweise 23 Uhr für alle als kinder- und jugendbeeinträchtigend eingestuften Filme (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, Abkürzung FSK). - Den Einwänden zahlreicher Eltern und Verbände folgend, werden derzeit, zumindest bei einzelnen Fernsehsendern (etwa in Frankreich), Bestrebungen zur Selbstkontrolle unternommen, z. B. die Kennzeichnung jugendgefährdender beziehungsweise erst ab einem bestimmten Alter geeigneter Filme durch die konstante Einblendung verschiedenfarbiger Punkte oder Hinweise, in Deutschland auch durch Angaben in TV-Zeitschriften.
II
Jugendmedienschutz,
 
Aufgabe des Jugendmedienschutzes ist es, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vor dem Einfluss jugendgefährdender Medien zu schützen. Zu diesem Zweck unterzieht die 1954 errichtete, weisungsunabhängige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS; Sitz: Bonn) aufgrund von Anträgen der Jugendminister und Jugendämter verrohend wirkende sowie sonstige sozial-ethisch desorientierende Medien einer gerichtsähnlichen Prüfung nach dem 1985 novellierten Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) sowie nach dem gleichfalls 1985 neu gefassten Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG). Bei Filmen liegt die Freigabeentscheidung bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK; Sitz: Wiesbaden).
 
Die von der BPS als jugendgefährdend eingestuften Medien werden auf einen Index gesetzt, öffentlich bekannt gemacht und entsprechenden Aufführungsbeschränkungen, Vertriebs- und Werbeverboten unterworfen. Sie sind dann Erwachsenen weiterhin zugänglich, dürfen aber Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
 
Neben den im GjS und im JÖSchG geregelten Aufführungs-, Vertriebs- und Werbeverboten für bestimmte Gewalt verherrlichende sowie sämtliche rassenhetzerischen und pornographischen Medien bestehen für diese Medien auch Herstellungs- und Importverbote, Kinder- und Jugendverbote (mit Erlaubnisvorbehalt) für alle Kino- und Videofilme, Sendeverbote vor 21 Uhr beziehungsweise 22 Uhr für alle kinder- und jugendbeeinträchtigenden Sendungen sowie Aufstellungsverbote für Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte.

Universal-Lexikon. 2012.

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